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§ 13 - Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
§ 13 Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen
(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,
- 4.
- Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,
- 5.
- Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und
- 6.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12068/a199251.htm