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§ 9 - Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)

V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,

3.
Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,

4.
Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,

5.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.