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Abschnitt 3 - Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 ändert mWv. 1. August 2016 MetBildAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1007) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
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1 | Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren, Kundenanforde- rungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten b) Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken sammeln und auswerten sowie Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten c) Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprin- zipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhyth- mus und Takt, manuell anfertigen d) Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der Formgebung und der Oberflächengestaltung manuell und digital anfertigen e) Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben und Qualitätsstandards kontrollieren | 4 | |
2 | Manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten b) technische Zeichnungen als zweidimensionale Ge- samt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Normen und Handbüchern anfertigen c) Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln d) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stück- listen, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen er- stellen und verwenden e) Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren und dokumentieren | 6 | |
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material- und Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen g) zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Ober- flächenangaben, anfertigen h) technische Zeichnungen als dreidimensionale Ge- samt- und Detailansichten anfertigen i) bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer Zeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtra- gender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen von Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess- barkeit von Werkstücken und Werkzeugen berück- sichtigen j) Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungs- relevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei ferti- gungstechnische Berechnungen durchführen k) Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD) anwenden l) technische Begleitunterlagen anpassen | 7 | |||
3 | Planen von Herstellungs- prozessen und Arbeits- abläufen unter Berück- sichtigung betrieblicher Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden b) Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß Arbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage tech- nischer Zeichnungen, eigenständig und im Team pla- nen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung zeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremd- leistungen festlegen und dokumentieren c) Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschi- nen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbe- reiten d) die Umsetzung der Planung überprüfen | 4 | |
e) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachausdrücke verwenden f) Informationen, auch aus englischsprachigen Unter- lagen, entnehmen und anwenden g) die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prü- fen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollie- ren h) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitra- gen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen dokumentieren i) Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen aufzeigen | 5 | |||
4 | Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen manuell anfertigen | 6 | |
b) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werk- stoffen digital anfertigen c) Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metalli- schen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen d) Formen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Berücksichtigung unterschied- licher Herstellungsverfahren für die Produktion anfer- tigen e) CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke zur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbe- reiten | 10 | |||
5 | Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwen- dungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur Verarbeitung auswählen b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbei- tungsverfahren und Werkstoffen auswählen c) Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bear- beitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen d) an der Programmierung und Bedienung von digital gesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen mit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC- Technik), mitwirken e) Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren auswählen und einsetzen f) Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen, Drücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden, Treiben und Trennen g) Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben, Trennen, Schleifen und Polieren h) Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berück- sichtigung von Anforderungen verändern, insbeson- dere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfes- tigen | 26 | |
6 | Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Füge- flächen prüfen b) Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und Fügetechniken vorbereiten c) Gewinde herstellen d) Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in monta- gegerechter Lage fixieren e) Werkstücke und ihre Komponenten mittels form- schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Aufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Ver- schrauben, Verstiften und Verzapfen f) mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindun- gen herstellen g) Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoff- schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Hartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen h) Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die Stoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen | 10 | |
7 | Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Korrosions- und Oxidationsschutz beachten b) Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berück- sichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaf- ten festlegen sowie nach Vorgaben auswählen c) Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbei- ten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen, Schleifen, Polieren und Patinieren d) metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, ins- besondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen | 14 | |
8 | Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Her- stellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen b) Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken und Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen c) Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschab- lonen erstellen d) die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen durch Lehren sowie durch manuelles und digitales Messen nach Vorgaben, insbesondere durch techni- sche Zeichnungen, prüfen e) Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeu- gen nach Vorgaben durchführen f) Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüf- ergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maß- nahmen ergreifen g) Produkte an Kunden übergeben und Kundenbean- standungen entgegennehmen und beurteilen | 6 | |
9 | Handhaben von Betriebs- mitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti- gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand- haben b) Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebs- mitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen c) die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern durchführen und dokumentieren d) Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen und Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung dokumentieren | 6 | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
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1 | Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen zum Gießen planen und herstellen und dabei Werkstoffe und deren Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen b) Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, ins- besondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und Mattieren c) Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren d) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe- sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf- tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren e) Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze reparieren f) Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren, beizen, brünieren und patinieren | 10 | |
2 | Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen b) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vor- gaben und technischen Zeichnungen herstellen c) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach Vorgaben reparieren d) Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren plastisch verformen, insbesondere mittels Richten, Treiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten, Biegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und Mattieren e) Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfah- ren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren f) Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftrags- schweißen und Punzieren g) Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkör- pern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Orna- mentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren, beizen, brünieren und patinieren | 28 | |
3 | Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau und die Installation elektrischer Bauteile unter Be- rücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und herstellen b) historische Leuchten für den Einbau und die Instal- lation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichti- gung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen und architektonischen Grundsätzen planen, vorberei- ten und bearbeiten c) elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Normen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Infor- mationstechnik (VDE) d) die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile veranlassen und Bauteile übergeben | 6 | |
4 | Herstellen von Spezialwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her- stellung von Spezialwerkzeugen auswählen b) Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen c) Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere Vorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biege- arbeiten, manuell und maschinell herstellen | 8 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
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1 | Herstellen von rotations- symmetrischen Hohlkörpern (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen, kugeligen und zylindrischen Grundformen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Mate- rial- und Stoffeigenschaften sowie technischer Um- setzbarkeit planen b) metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrü- cken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren und Strecken, auswählen c) Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und Fertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie Schmiermittel auswählen d) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit formenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, ins- besondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffel- stählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drück- scheren, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten e) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschi- nell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-, Eck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten f) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schnei- denden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-, Dreh- und Spitzstahl, bearbeiten g) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme behandeln und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten h) Oxidschichten entfernen i) Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen sowie Oberflächen entfetten und schleifen j) Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenan- forderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Quali- tätsstandards kontrollieren | 34 | |
2 | Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) die Herstellung von Drückfuttern planen b) Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metalli- schen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenan- forderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende Werkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berück- sichtigen c) Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen manuell und maschinell herstellen d) Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen maschinell herstellen e) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli- schen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drück- rollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für handgeführte Drückmaschinen herstellen f) Druckwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli- schen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen, Drückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Be- arbeitung von Hohlkörpern herstellen g) Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksich- tigung von technischen Zeichnungen und betrieb- lichen Qualitätsvorgaben kontrollieren | 18 |
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 24. Monat | 25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Mono- gramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische Zeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formge- bung sowie Stilelementen berücksichtigen b) Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung von Regeln der Gestaltung und Formgebung entwi- ckeln c) Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen d) digitale Modelle unter Berücksichtigung der Beson- derheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren herstellen e) plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß- und fertigungstechnischer Anforderungen manuell und maschinell herstellen f) künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfer- tigen g) für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus un- terschiedlichen Werkstoffen anfertigen h) hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen übergeben | 8 | |
2 | Gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe- sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf- tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren b) mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch Hart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und Metallaktivgasschweißen c) Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen form- bezogen angleichen d) Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen, Feilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzie- ren, Mattieren, Ziselieren und Polieren e) Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere Bearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen anglei- chen f) Oberflächen patinieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwün- schen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Quali- tätsstandards kontrollieren | 20 | |
3 | Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen b) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstel- lung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen c) Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen sowie kunsthistori- schen und architektonischen Aspekten herstellen d) Bleche unter Berücksichtigung von Material- und Stoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere durch Dengeln und Prellen | 8 | |
4 | Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her- stellung von Ziselierwerkzeugen auswählen b) Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstel- len, insbesondere durch Schmieden und Härten c) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell her- stellen d) Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwen- dungszweck herstellen | 16 |
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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