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Siebte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (7. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.
- b)
- In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.
- c)
- In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.
- d)
- In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.
- e)
- In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.
- f)
- In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.
- g)
- In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.
- h)
- In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.
- i)
- In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.
- 2.
- Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft
Schlussformel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Steinmeier
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