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Änderung § 13a Eichgesetz vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EichG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Kostenerhebung


Für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

(Text neue Fassung)

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

vorherige Änderung

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt



3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes

4. (aufgehoben)

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

 
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