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Synopse aller Änderungen des Eichgesetz am 12.07.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2008 durch Artikel 2 des MeßEinhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EichG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Text alte Fassung) § 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde. | |
§ 13 Aufgaben | § 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens | |
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen, 2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, 3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen, 4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und 5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. | 1. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, 2. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen, 3. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und 4. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. |
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner 1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und 2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen. | |
§ 13a Kostenerhebung | |
Für | |
1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26, | 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25, |
2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln, | |
3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, 4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | 3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes 4. (aufgehoben) |
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | |
§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | § 15 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat. (2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen. | |
§ 21 EG-Verordnungen | |
Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. | Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. |
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