Tools:
Update via:
Änderung § 11 Eichgesetz vom 08.02.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EichGÄndG am 8. Februar 2007 und Änderungshistorie des EichGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. |
(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1207/al5849-0.htm