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Synopse aller Änderungen des Eichgesetz am 08.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Februar 2007 durch Artikel 1 des EichGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EichG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere

1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung festlegen,

2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,

3. Vorschriften erlassen über

a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung,

b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen,

(Text neue Fassung)

c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen, sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen,

d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meßgerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der meßtechnischen Eigenschaften,

e) die Überprüfung von Meßergebnissen,

f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,

g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,

h) die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftswidriger Meßgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,

2. die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,

3. Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über

a) ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,

b) die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben, daß

a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,

b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,

2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von Meßgeräten,

3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.



(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.

§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere über

1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,

2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,

3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden sind,

4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher bereitzuhalten sind,

5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,

6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,

7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt,

8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Prüfungen,

9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und über die Art und Weise dieser Angabe,

10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,

11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1,

12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Schankgefäße




§ 9 Ausschankmaße


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(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.

(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzulegen,



(1) Ausschankmaße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.

(2) Ausschankmaße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

1. bestimmte Volumen für Ausschankmaße festzulegen,

2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des Volumens und die dabei einzuhaltenden Anforderungen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die Art und Weise der Kennzeichnung und der Angabe sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens und seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen


(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer Wägungen zu beurkunden.

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(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,

2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu erlassen,

3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,

b) die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre Prüfung,

c) die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.



§ 11 Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.



(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde.



Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Aufgaben


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen,

2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen und

4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten.



3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.


(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Kostenerhebung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren und Auslagen für

1.
Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2.
die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

In
der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen.



§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet,

3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforderlich ist.



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforderlich ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 EG-Verordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.



Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Ermächtigung




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.



 

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten


(1) Es ist verboten,

1. Meßgeräte zur Bestimmung

a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,

vorherige Änderung

c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken



c) des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur

a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,

c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,

d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,

e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

f) zur Erstattung von Schiedsgutachten

ungeeicht zu verwenden,

3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,

4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn

1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder

2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.

(3) Den Meßgeräten stehen gleich

1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder ausüben können, und

2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.