Änderung § 13a Eichgesetz vom 08.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 EichGÄndG am 8. Februar 2007 und Änderungshistorie des EichG

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Kostenerhebung


vorherige Änderung

 


Für

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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