Änderung § 22 Eichgesetz vom 08.02.2007

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.



 



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