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Änderung § 25 Eichgesetz vom 08.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten


(1) Es ist verboten,

1. Meßgeräte zur Bestimmung

a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,

(Text alte Fassung)

c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken

(Text neue Fassung)

c) des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur

a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,

b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,

c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,

d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,

e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

f) zur Erstattung von Schiedsgutachten

ungeeicht zu verwenden,

3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,

4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn

1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder

2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.

(3) Den Meßgeräten stehen gleich

1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder ausüben können, und

2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.