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Änderung § 12 Eichgesetz vom 08.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 EichGÄndG am 8. Februar 2007 und Änderungshistorie des EichG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(Text neue Fassung)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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