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Änderung § 12 Eichgesetz vom 08.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 EichGÄndG am 8. Februar 2007 und Änderungshistorie des EichGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 08.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde. | (Text neue Fassung) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde. |
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