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Änderung § 15 Eichgesetz vom 08.02.2007
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 08.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat. |
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen. |
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