Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGAussV)

V. v. 17.07.1998 BGBl. I S. 1893; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 708-20-4 Wirtschaftsstatistik
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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

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Zitierungen von § 2 ProdGewStatGAussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProdGewStatGAussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdGewStatGAussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ProdGewStatGAussV
...  1. Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter nach § 2 Buchstabe A Ziffer III Nr. 2, § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 2, § 5 Buchstabe A Ziffer I ... fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres nach § 2 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3, § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 3, § 5 Buchstabe A Ziffer I ...


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