Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGAussV)

V. v. 17.07.1998 BGBl. I S. 1893; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 708-20-4 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

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§ 1



Die Erhebung der folgenden Merkmale des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe wird ausgesetzt:

1.
Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter nach § 2 Buchstabe A Ziffer III Nr. 2, § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 2, § 5 Buchstabe A Ziffer I Nr. 5 sowie für Betriebe nach § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 6,

2.
Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres nach § 2 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3, § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 3, § 5 Buchstabe A Ziffer I Nr. 6 sowie für Betriebe nach § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 7,

3.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen am Anfang und Ende des Jahres nach § 5 Buchstabe A Ziffer II Nr. 9.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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