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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 1 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 1 Grundsatz



(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) 1Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DOHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
Artikel 2 ZensVorbG2021uaÄndG Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen Euro" durch die Wörter „13,65 ...