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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz - 2. DOHG k.a.Abk.)
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.
(2) 1Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes G. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 2 Anspruchsberechtigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
- 1.
- ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
- 2.
- ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.
(2) 1Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. 2In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.
(2) 1Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. 2Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:
- 1.
- Schwere der Schädigung,
- 2.
- Dauer der Schädigung,
- 3.
- eventuell notwendige Operationen,
- 4.
- Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
- 5.
- Auswirkungen auf die Lebensführung,
- 6.
- Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.
§ 4 Verfahren
(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,
- 2.
- eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.
(3) 1Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes G. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 5 Beirat
(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. 2Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
(2) 1Der Beirat setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- einer Person mit ärztlicher Approbation,
- 3.
- einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
- 4.
- einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
- 5.
- einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
- 6.
- einem DDR-Dopingopfer.
(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.
Text in der Fassung des Artikels 163 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
(1) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Angaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen. 2Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen werden erstattet.
(2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.
(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen nicht bekannt war.
§ 7 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 43 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) 1Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. 2Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 ändert mWv. 1. Januar 2021 2. DOHG
1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2016.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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