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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 4 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 4 Verfahren



(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,

2.
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.

2In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.

(3) 1Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.

(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.





 

Frühere Fassungen von § 4 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
aktuellvor 13.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DOHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 3 1. EGovGÄndG Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
...  § 4 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die Angabe „30. Juni 2017" durch die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
Artikel 2 ZensVorbG2021uaÄndG Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... Euro" durch die Wörter „13,65 Millionen Euro" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ...