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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 5 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 5 Beirat
(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. 2Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
(2) 1Der Beirat setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- einer Person mit ärztlicher Approbation,
- 3.
- einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
- 4.
- einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
- 5.
- einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
- 6.
- einem DDR-Dopingopfer.
(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.
Text in der Fassung des Artikels 163 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 5 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 163 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DOHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 163 11. ZustAnpV Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
... In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. November ...
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