Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 3 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 3 Begriffsbestimmungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.

(2) 1Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. 2Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:

1.
Schwere der Schädigung,

2.
Dauer der Schädigung,

3.
eventuell notwendige Operationen,

4.
Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,

5.
Auswirkungen auf die Lebensführung,

6.
Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.

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Zitierungen von § 3 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DOHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 2. DOHG Aufklärung des Sachverhalts
...  (2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen ...


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