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Änderung § 7 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Datenschutz


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass

1. personenbezogene
Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;

2.
§ 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;

3.
§ 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

(Text neue Fassung)

(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.