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Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (4. ElektroStoffVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinie der Kommission:

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).