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Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (4. ElektroStoffVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 24 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden delegierten Richtlinie der Kommission:
Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
- a)
- Blei,
- b)
- Quecksilber,
- c)
- sechswertiges Chrom,
- d)
- polybromiertes Biphenyl (PBB),
- e)
- polybromierte Diphenylether (PBDE),
- f)
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
- g)
- Butylbenzylphthalat (BBP),
- h)
- Dibutylphthalat (DBP) oder
- i)
- Diisobutylphthalat (DIBP) oder".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt."
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
- 1.
- Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie
- 2.
- medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von
- 1.
- Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräten der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten und automatischen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und
- 2.
- medizinischen Geräten einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten einschließlich industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht wurden."
- f)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2016.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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