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Synopse aller Änderungen der APASGebV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 23 des FISG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der APASGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

APASGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
APASGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechnung der Gebühren


(1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. 2 Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.

(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. 2 Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.

(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat.

§ 4 Gebührenermäßigung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2 Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.



1 Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2 Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nummer | Gegenstand | Gebührenbetrag oder Satz

1. | Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77) |

- je Inspektion, | 16.000 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt
hat, | 38 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000
Euro erzielt hat, und | 20 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000
Euro erzielt hat. | 11 Euro



- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-
schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt
hat, | 38 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000
Euro erzielt hat, und | 20 Euro

- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-
lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000
Euro erzielt hat. | 11 Euro

2. | Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung erteilten Auflage |

2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 760 Euro

2.2. | In mittelschweren Fällen | 1.416 Euro

2.3. | In komplexen Fällen | 5.873 Euro

3. | Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung |

3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 1.246 Euro

3.2. | In mittelschweren Fällen | 2.334 Euro

3.3. | In komplexen Fällen | 11.142 Euro

4. | Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung |

Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist.

4.1. | Rüge nach Nummer 1 |

4.1.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro

4.1.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro

4.1.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro

4.2. | Geldbuße nach Nummer 2 |

4.2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 5.000 Euro

4.2.2. | In mittelschweren Fällen | 10.000 Euro

4.2.3. | In komplexen Fällen | 20.000 Euro

4.3. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3 |

4.3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.3.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.3.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

vorherige Änderung

4.4. | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1
des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 |



4.4 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2
des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach
Nummer
4 |

4.4.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.4.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.4.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.5. | Berufsverbot nach Nummer 5 |

4.5.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.5.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.5.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.6. | Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6 |

4.6.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro

4.6.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro

4.6.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro

4.7. | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt,
nach Nummer 7 |

4.7.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro

4.7.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro

4.7.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro

5. | Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a
Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 1,5

Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom-
men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben
wird.

6. | Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

7. | Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit
§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

8. | Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro

9. | Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts-
prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 2.088 Euro