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Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung - APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Anwendungsbereich
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) 1Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. 2Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
- 1.
- Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
- 2.
- Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Berechnung der Gebühren
(1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) 1Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. 2Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.
(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat.
Text in der Fassung des Artikels 23 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 4 Gebührenermäßigung
1Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 23 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
§ 5 Laufende Verfahren
1Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. 2Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Nummer | Gegenstand | Gebührenbetrag oder Satz |
1. | Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti- kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) | |
- je Inspektion, | 16.000 Euro | |
- je 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab- schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt hat, | 38 Euro | |
- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000 Euro erzielt hat, und | 20 Euro | |
- für jede weiteren 1.000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz- lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000 Euro erzielt hat. | 11 Euro | |
2. | Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt- schaftsprüferordnung erteilten Auflage | |
2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 760 Euro |
2.2. | In mittelschweren Fällen | 1.416 Euro |
2.3. | In komplexen Fällen | 5.873 Euro |
3. | Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt- schaftsprüferordnung | |
3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 1.246 Euro |
3.2. | In mittelschweren Fällen | 2.334 Euro |
3.3. | In komplexen Fällen | 11.142 Euro |
4. | Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | |
Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. | ||
4.1. | Rüge nach Nummer 1 | |
4.1.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro |
4.1.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro |
4.1.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro |
4.2. | Geldbuße nach Nummer 2 | |
4.2.1. | In einfach gelagerten Fällen | 5.000 Euro |
4.2.2. | In mittelschweren Fällen | 10.000 Euro |
4.2.3. | In komplexen Fällen | 20.000 Euro |
4.3. | Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3 | |
4.3.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro |
4.3.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro |
4.3.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro |
4.4 | Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 | |
4.4.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro |
4.4.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro |
4.4.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro |
4.5. | Berufsverbot nach Nummer 5 | |
4.5.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro |
4.5.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro |
4.5.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro |
4.6. | Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6 | |
4.6.1. | In einfach gelagerten Fällen | 8.000 Euro |
4.6.2. | In mittelschweren Fällen | 15.000 Euro |
4.6.3. | In komplexen Fällen | 25.000 Euro |
4.7. | Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt, nach Nummer 7 | |
4.7.1. | In einfach gelagerten Fällen | 500 Euro |
4.7.2. | In mittelschweren Fällen | 1.000 Euro |
4.7.3. | In komplexen Fällen | 2.000 Euro |
5. | Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 1,5 |
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom- men wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben wird. | ||
6. | Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro |
7. | Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro |
8. | Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung | 760 Euro |
9. | Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts- prüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 2.088 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 23 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
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