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§ 2 - Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) 1Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. 2Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
- 1.
- Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
- 2.
- Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Zitierungen von § 2 APASGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 APASGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APASGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage APASGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 23 FISG Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
... 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt. 3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden jeweils ...
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