(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2)
1Auslagen werden nach Maßgabe der §
9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie §
12 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
2Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
- 1.
- Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
- 2.
- Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534