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Änderung § 2 GEEV vom 01.01.2017
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§ 2 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für 1. gemeinsame Ausschreibungen, 2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und 3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist. |
(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt. |
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