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Änderung § 5 GEEV vom 01.01.2017
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§ 5 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen | |
(1) 1 Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2 Gemeinsame Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist. (2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1, | |
(Text alte Fassung) 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf, | (Text neue Fassung) 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf, |
4. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, | |
5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Freiflächenanlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können, | 5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können, |
6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7, 9. den Höchstwert nach § 9, 10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf, 11. bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, 12. die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und 13. einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen. (3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetseite, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. |
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