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§ 26 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 26 Anlagebestimmungen
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:
- 1.
- 1Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. 2Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.
- 2.
- Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.
- 3.
- 1Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. 2Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. 3Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- 4.
- Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände angelegt:
- a)
- Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- b)
- Geldmarktinstrumente,
- c)
- Derivate,
- d)
- Bankguthaben,
- e)
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
- f)
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- g)
- Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- h)
- Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
- i)
- Spezial-Investmentanteile,
- j)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,
- k)
- Edelmetalle,
- l)
- unverbriefte Darlehensforderungen,
- m)
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- n)
- Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
- 5.
- 1Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. 2Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen. 3Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden. 4Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert.
- 6.
- 1Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. 2Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
- a)
- Immobilien-Gesellschaften,
- b)
- ÖPP-Projektgesellschaften und
- c)
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist.
- 7.
- 1Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden. 2Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
- 7a.
- 1Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. 2Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
- a)
- aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,
- 8.
- 1An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. 2Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn
- a)
- die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,
- b)
- die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
- c)
- 1die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wurde. 2Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden. 3Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzuwenden.
- 9.
- Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.
- 10.
- Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor.
Text in der Fassung des Artikels 25 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 28. März 2024
Frühere Fassungen von § 26 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 25 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
aktuell vorher | 21.12.2022 | Artikel 14 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 5 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 15.12.2018 | Artikel 15 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
aktuell | vor 15.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 InvStG Begriffsbestimmungen (vom 28.03.2024)
... zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26 , 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die ...
§ 28 InvStG Beteiligung von Personengesellschaften
... oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht auszuüben ...
§ 29 InvStG Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds (vom 21.12.2022)
... (3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über ...
§ 30 InvStG Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug (vom 18.12.2019)
... soweit 1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und 2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch ...
§ 43 InvStG Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung (vom 28.03.2024)
... nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit 1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine ...
§ 45 InvStG Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen (vom 21.12.2022)
... gilt nicht, wenn 1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist, 2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder ...
§ 52 InvStG Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (vom 18.12.2019)
... seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des ... nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so ... Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche ... gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des ... Rücknahmepreises. (3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen. (4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August ... Juni 2021 (BGBl. I S. 2050). (7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: 1. § 26 , 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § 42 ... vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294). (8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind ...
Zitat in folgenden Normen
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 24 KStG Freibetrag für bestimmte Körperschaften (vom 18.12.2019)
... im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes , deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 5 FoStoG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. 2. Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August ...
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 4 KStMoG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26 , 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 15 UStIntG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... die Wörter „mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens" ersetzt. 3. In § 26 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „mindestens 51 Prozent ihres Wertes" durch die Wörter ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 6 EMobStFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes , deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 14 JStG 2022 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ... 7 angefügt: „(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: 1. § 26 , 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 25 WaChaG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes." 4. In § 26 Nummer 7a Satz 2 Satzteil nach Buchstabe b werden die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 ... 57 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind ...
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