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§ 31 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
(1) 1Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. 2In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
- 2.
- Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags,
- 3.
- Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
- 4.
- Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie
- 5.
- Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.
(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Investmentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen.
(3) 1Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn
- 1.
- der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und
- 2.
- der Anleger innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zurechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthaltedauer), der Anleger während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen nahestehender Personen ununterbrochen das volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spezial-Investmentanteile trägt und nicht verpflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 unmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
- 1.
- die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 Euro betragen oder
- 2.
- der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.
- 1.
- dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
- 2.
- Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
- 3.
- die angemeldete Steuer zu entrichten.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 18. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 31 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 InvStG Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (vom 21.12.2022)
... sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen. § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden. Dach-Spezial-Investmentfonds, bei denen ...
§ 51 InvStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 15.12.2018)
... Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 3, 7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4, 8. § 30 Absatz 3, 9. § 31 Absatz 1 und 3 , 10. § 35, 11. § 36 Absatz 4, 12. § 42 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 StUmgBG Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
... sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen. § 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden. Dach-Spezial-Investmentfonds, bei denen nach Satz 4 ...
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