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Änderung § 29 InvStG vom 21.12.2022
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§ 29 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 29 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben. |
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen. (3) 1 Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2 Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist. | |
(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit. | (4) 1 Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2 Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar. |
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