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Änderung § 19 InvStG vom 06.12.2024
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§ 19 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 19 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen | |
(1) 1 Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2 § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3 Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. 4 Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen. (2) 1 Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2 Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich 1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, 2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie, 3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn 1. die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und 2. der Anleger a) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder b) im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4 Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. 5 Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. |
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