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§ 19 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
(1) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. 4Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
(2) 1Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
(3) 1Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
- 1.
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- 2.
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.
- 1.
- die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
- 2.
- der Anleger
- a)
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder
- b)
- im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 19 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 11 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InvStG Investmenterträge
... 18 und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19. (2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile ...
§ 22 InvStG Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (vom 06.12.2024)
... als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 19 Absatz 2 oder 3 als veräußert gilt. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach ...
§ 56 InvStG Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 06.12.2024)
... (3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3 , § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden, 7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer (vom 26.06.2021)
... § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und 2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 InvStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 24.12.2016)
... 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und 2. in allen übrigen Fällen nach § 20 ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... geändert: aa) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt." ersetzt. bb) Folgender Satz wird ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 11 JStG 2024 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... durch die Wörter „zehn Kalenderjahren" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Soweit ein unbeschränkt ... erbracht wird." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 19 Absatz 2" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 8. ... b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2" durch die Angabe „ § 19 Absatz 2 oder 3" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3 , § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung ... obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden, 7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. ...
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