Tools:
Update via:
Artikel 6 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (BGGWEntG k.a.Abk.)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 (Nr. 36)
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-9-2/2 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-9-2/2 Sozialgesetzbuch
| |
Artikel 6 Evaluierung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12131/a199993.htm