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Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (BGGWEntG k.a.Abk.)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 (Nr. 36)
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-9-2/2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 860-9-2/2 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 BGG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 (neu), § 11, § 13 (neu), § 12, § 13, § 16 (neu), § 14, § 15, § 19 (neu), § 1
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
§ 3 Menschen mit Behinderungen
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
§ 12 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
§ 15 Verbandsklagerecht
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 18 Aufgabe und Befugnisse
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation". - 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen." - bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „wird" das Wort „ihren" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:„(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen.(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben."
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Männern" werden die Wörter „und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe" eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „behinderter Frauen" werden durch die Wörter „von Frauen mit Behinderungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Frauen" durch die Wörter „Frauen mit Behinderungen" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen."
- 5.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert." - 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „behinderte Menschen" werden durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt und nach dem Wort „Hilfe" wird das Wort „auffindbar," eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."
- 7.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt und wird vor dem Wort „Zugang" das Wort „Auffindbarkeit," eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen". - b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden."
- 9.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt." - 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten" durch die Wörter „Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:„(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt."
- c)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden eingefügt:„(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte."
- d)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
- 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen."
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,
- 2.
- Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,
- 3.
- die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und
- 4.
- die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1."
- 12.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „können" die Wörter „zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren" eingefügt und werden nach dem Wort „werden" die Wörter „,soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist" gestrichen.
- 13.
- Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden." - 14.
- Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" und werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt und werden nach dem Wort „Programmoberflächen," die Wörter „einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:„(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 15.
- Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:- 1.
- zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
- 2.
- Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
- 3.
- Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
- 4.
- Aufbau eines Netzwerks,
- 5.
- Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
- 6.
- Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben." - 16.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
- 17.
- Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen." - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderung" ersetzt.
- 18.
- Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" und die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1"ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahme" die Wörter „oder das Unterlassen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „behinderter Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderung" ersetzt und werden nach dem Wort „Maßnahme" die Wörter „oder dem Unterlassen" eingefügt.
- cc)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „ist" ein Semikolon und die Wörter „Gleiches gilt bei einem Unterlassen" eingefügt.
- dd)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 16 durchzuführen. Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 16 Absatz 7 bescheinigt worden ist. Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren."
- c)
- In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 19.
- Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung(1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass- 1.
- die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
- 2.
- die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
- 3.
- die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
- 4.
- die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
- 5.
- eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die Widerspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.(3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1- 1.
- gegen das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
- 3.
- gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger öffentlicher Gewalt.(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.(8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle." - 20.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen". - 21.
- Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen". - b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter Menschen" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 22.
- Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „behinderten Frauen und Männern" durch die Wörter „Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
- 23.
- Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
„Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation
Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten."
Artikel 2 Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 SGB I § 17, mWv. 1. Januar 2017 § 17
§ 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen" und die Wörter „Gebärdensprache zu verwenden" durch die Wörter „in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache und anderer" gestrichen, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend" gestrichen.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend."
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 SGB X § 19, mWv. 1. Januar 2017 § 19
§ 19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 3.
- In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Übersetzer herangezogen hat," die Wörter „die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 RDG § 8, EBO § 2, BITV 2.0 § 3
(1) In § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3" durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3" ersetzt.
(2) In § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 6 Evaluierung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft:
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2016.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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