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Änderung § 11 MRegV vom 12.10.2021
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§ 11 MRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 11 MRegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben. |
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. | |
(3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist. | |
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