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Synopse aller Änderungen der MRegV am 12.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2021 durch Artikel 2 der MautRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | MRegV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten | |
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen geeignete technische Ausrüstung verfügt, und 2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom Antragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils a) die EG-Konformitätserklärung oder | |
(Text alte Fassung) b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11). (2) 1 Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. 2 Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen. | (Text neue Fassung) b) das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49). (2) 1 Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen. 2 Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 erfüllen. |
(3) 1 Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. 2 Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein. | |
§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit | |
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt. | (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt. |
(2) 1 Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 2 In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. 3 Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen. (3) 1 Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. 2 Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen: 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen, 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, 3. Eigenkapitalquote, 4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, 5. Verbindlichkeiten, 6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen. | |
§ 8 Risikomanagementplan | |
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen. (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten: 1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung, 2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko, 3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung, 4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen, 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden, | |
6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen, 8. Haftungspflichten gegenüber Dritten, 9. gesetzgeberische Änderungen. (3) 1 Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. 2 Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. | |
§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit | |
(1) 1 Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn 1. der Antragsteller a) sich aa) im Insolvenzverfahren, bb) in Liquidation oder cc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, b) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder c) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder 2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt. 2 In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen. (2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister, 2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, | |
3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft, | 3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der Berufsgenossenschaft, |
4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr und 5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. (4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen. | |
§ 11 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. | |
(3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist. | |
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