Tools:
Update via:
Änderung § 9 MRegV vom 12.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MRegV, alle Änderungen durch Artikel 2 MautRÄndV am 12. Oktober 2021 und Änderungshistorie der MRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 MRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 9 MRegV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Gewähr für Zuverlässigkeit | |
(1) 1 Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn 1. der Antragsteller a) sich aa) im Insolvenzverfahren, bb) in Liquidation oder cc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, b) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder c) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder 2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt. 2 In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen. (2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister, 2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, | |
(Text alte Fassung) 3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft, | (Text neue Fassung) 3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der Berufsgenossenschaft, |
4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr und 5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. (4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12145/al159338-0.htm