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§ 5 - Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)

Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.





 

Frühere Fassungen von § 5 MautRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MautRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MautRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 36 BALMG Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 5 und Absatz 2 sowie in den §§ 5 und 6 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854), die durch ...