Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)

Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
| |

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.


§ 2 Datenübermittlung



Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach

1.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der

a)
Bezeichnung der Behörde,

b)
Anschrift,

c)
Internetadresse,

2.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich

a)
Firmenbezeichnung,

b)
Name des gesetzlichen Vertreters,

c)
Geschäftsadresse,

d)
Internetadresse,

e)
Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und

f)
Art der Zulassung

zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.




§ 3 Angaben im Mautdienstregister



Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1.
den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2.
den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a)
Firmenbezeichnung,

b)
Geschäftsadresse,

c)
Internetadresse,

3.
den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4.
dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.




§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters



(1) 1Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5Das Bundesamt für Logistik und Mobilität bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.




§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.




§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.