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Änderung § 4 MautRegV vom 09.03.2023

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§ 4 MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 4 MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2 Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3 Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4 Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5 Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2 Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3 Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4 Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.