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Änderung § 6 MautRegV vom 09.03.2023

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§ 6 MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 6 MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.