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§ 16 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 16 Beendigung des Verfahrens



Das Verfahren ist beendet, wenn

1.
der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,

2.
sich die Parteien geeinigt haben,

3.
der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder

4.
der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.



 

Zitierungen von § 16 MautVvfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MautVvfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautVvfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MautVvfV Durchführung des Vermittlungsverfahrens
... Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ...