Tools:
Update via:
§ 16 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
| |
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 16 Beendigung des Verfahrens
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Verfahren ist beendet, wenn
- 1.
- der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2.
- sich die Parteien geeinigt haben,
- 3.
- der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4.
- der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
Zitierungen von § 16 MautVvfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MautVvfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautVvfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MautVvfV Durchführung des Vermittlungsverfahrens
... Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12147/a200199.htm