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Abschnitt 2 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)
Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
§ 4 Vertretung des Vorsitzenden
(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von der Behörde oder dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.
(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt die Behörde oder der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4619 m.W.v. 12. Oktober 2021
§ 5 Beisitzer
Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.
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