Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Verordnung



Diese Verordnung soll die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherstellen und die Vergabe von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme regeln mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie der Unterstützung der Streitkräfte

1.
bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,

5.
im Spannungs- und im Verteidigungsfall.