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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 2 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 2 Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen
§ 2 Mindestangebot
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:
- 1.
- Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,
- 2.
- Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),
- 3.
- Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,
- 4.
- Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,
- 5.
- Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),
- 6.
- Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und
- 7.
- Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1215/b3351.htm