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Abschnitt 1 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Abschnitt 1 Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung

§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement



(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.

(2) 1Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist. 2Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei

1.
der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,

2.
der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 1,

3.
der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über Bohrungsarbeiten nach § 49,

4.
der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

5.
der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § 51 Absatz 1,

6.
der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Absatz 1 und deren Koordination mit der zuständigen Behörde,

7.
der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und

8.
der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Absatz 1 Satz 5.

(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.


§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht



(1) 1Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen wenn,

1.
der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend Vorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, die infolge seiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland entstehen können und sich beziehen auf

a)
den Ersatz von Schäden,

b)
das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen und

c)
den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für Gefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen, und

2.
der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über ausreichende finanzielle und technische Mittel verfügt, um alle Maßnahmen, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadensbegrenzung auch bei schweren Unfällen und für anschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbrechung fortführen zu können; bei der Beurteilung der Frage, welche Mittel erforderlich sind, sind die internen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen Notfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.

2Der Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1 kann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden nach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht, auch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch andere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet werden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfallhaftung für andere Unternehmen übernimmt.

(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die Bewertung relevanten Informationen in Bezug auf das Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen relevanten Informationen zählen auch die in § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Kosten einer Verschlechterung des Zustandes der Meeresgewässer,

2.
die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete, insbesondere für

a)
Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen oder Seegraswiesen, für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen,

b)
Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,

c)
besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist,

d)
die geschützten Meeresgebiete, die von der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehört oder als Vertragsparteien angehören, vereinbart wurden, und

e)
Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

3.
das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und

4.
im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf schwere Unfälle.


§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan



(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,

2.
bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,

3.
bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

4.
bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und

5.
bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.

(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.

(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.


§ 43 Bericht über ernste Gefahren



(1) 1Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste Gefahren für Plattformen und angebundene Einrichtungen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei der Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbesondere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich physischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, oder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. 2Der Bericht enthält

1.
die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen,

2.
das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle nach § 44,

3.
eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich aller Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, die für die Förderplattform relevant sind,

4.
die Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung nach § 46,

5.
den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und

6.
gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6.

3Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.

(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Plattformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.

(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.


§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle



(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu erstellen.

(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten.

(3) 1Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle. 2In dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer darzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu erreichen sind und wie diese Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.

(4) 1Der Unternehmer hat für das Unternehmenskonzept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch zu ermitteln. 2Dabei sind auch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten können oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht genau abschätzen lässt.

(5) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungsregelungen einzuführen.


§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem



(1) 1Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. 2Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.

(2) 1Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. 2Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst

1.
die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9,

2.
eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,

3.
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen nach dieser Verordnung und

4.
die Beschreibung der Systeme für die unabhängige Überprüfung nach § 46.

(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.


§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung



(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für

1.
Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform ermittelt wurden und

2.
1die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht bereits in dem System für die Plattform erfasst sind:

a)
elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,

b)
Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,

c)
Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,

d)
Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion, Bohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnahmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind,

e)
Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,

f)
Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,

g)
Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,

h)
Transit-Rohrleitungen,

i)
Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,

j)
Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,

k)
Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie

l)
andere Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a bis k aufgeführten nach Art und Bedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.

2Die Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind bei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Auslegung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme des Betriebs einzurichten.

(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.

(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen:

1.
Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Umfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Auswahl der Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie

2.
die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung dieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebs.

(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.

(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.


§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung



(1) 1Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. 2Dabei sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in der Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes festgelegt sind. 3Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit überprüfen zu lassen.

(2) 1Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. 2In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. 3Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.

(3) 1Die unabhängige Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden Sachgebiet anerkannt worden sind. 2Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicherheits- und umweltkritische Elemente der Plattform ermittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch von anderen Sachverständigen geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass

1.
der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerätes begutachtet, mit der oder dem er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die oder das seine Objektivität aufgrund anderer Umstände beeinträchtigt sein könnte,

2.
geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss zwischen dem Unternehmer und dem Sachverständigen bestehen und

3.
der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverständiger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

(5) 1Der Unternehmer hat über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nachweise zu führen. 2Die Prüfberichte hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sachverständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.

(7) 1Der Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverständigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen zu informieren. 2Er hat die Empfehlung sowie die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs Monate lang nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.

(8) 1Der Unternehmer hat dem Sachverständigen wesentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiterführenden Prüfung im Rahmen des Systems der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen. 2Die Ergebnisse der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 3§ 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu nehmen.


§ 48 Interner Notfalleinsatzplan



(1) 1Der Unternehmer hat einen internen Notfalleinsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. 2Dabei hat er die nach Anlage 1 Nummer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren vorgenommen wird, und das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 zu berücksichtigen. 3Der interne Notfalleinsatzplan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Nummer 2.5 ein.

(2) 1Sollen von einer beweglichen Plattform aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen Notfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorgenommen wird. 2Muss der interne Notfalleinsatzplan beispielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so hat der Unternehmer den geänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebsplan erforderlich ist.

(3) 1Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kombinierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Notfalleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen. 2Der geänderte Plan ist der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.

(4) 1Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder wesentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über den kombinierten Betrieb zu aktualisieren. 2Die aktuelle Fassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von der Plattform eingebunden.

(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so berücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.

(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der interne Notfalleinsatzplan

1.
bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr unverzüglich umgesetzt werden kann und

2.
mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.

(8) 1Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstungen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur Verfügung stehen. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausrüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zuständig sind.

(9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatzplan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Beschäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen.


§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten



(1) 1Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unternehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu erstellen. 2Diese enthält

1.
Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,

2.
eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen und

3.
das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.

(2) 1Soweit sich unter anderem durch physische Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung und Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mitteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige Behörde unverzüglich über die Änderungen der vorgelegten Mitteilung zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(3) 1Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zuständigen Behörde wöchentlich die Berichte über Bohrungsarbeiten nach Anlage 2. 2Die zuständige Behörde kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.

(4) 1Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten

1.
bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und

2.
bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung hinaus aufzubewahren.

2Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.


§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb



(1) 1Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. 2Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.

(2) 1Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.


§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung



(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln, dass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde hierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren umfassend berücksichtigen kann.

(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


§ 52 Rohrleitungen



(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die

1.
den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,

2.
gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,

3.
am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sind,

4.
mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen,

5.
mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die

a)
den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen,

b)
ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,

c)
verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen auswirken kann, und

d)
ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und

6.
mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Bohrungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind, bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.

(2) 1Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen, dass ihre Beschädigung vermieden wird. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt werden, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd stabil bleibt. 3Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsummantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. 4In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. 5Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. 6Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(3) 1Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen (Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. 2Der Unternehmer hat sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. 3Bei Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1 sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.

(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen

1.
so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden,

2.
in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schützen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, und

3.
in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen.

(5) 1Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. 2Er hat das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohrleitungen anzuwenden.