Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des KGSG am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KGSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
KGSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | KGSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständige Behörden § 4 Internetportal zum Kulturgutschutz Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes § 5 Grundsatz § 6 Nationales Kulturgut § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes § 8 Nachträgliche Eintragung § 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften § 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet § 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut § 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage § 13 Löschung der Eintragung Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung § 14 Eintragungsverfahren § 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens § 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes § 17 Öffentliche Bekanntmachung Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht § 18 Beschädigungsverbot § 19 Mitteilungspflichten Kapitel 3 Kulturgutverkehr Abschnitt 1 Grundsatz § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit Abschnitt 2 Ausfuhr § 21 Ausfuhrverbot § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung § 25 Allgemeine offene Genehmigung § 26 Spezifische offene Genehmigung § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut Abschnitt 3 Einfuhr § 28 Einfuhrverbot § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Abschnitt 4 Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut § 33 Sicherstellung von Kulturgut § 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes § 35 Aufhebung der Sicherstellung § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes § 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut § 40 Verbot des Inverkehrbringens § 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 46 Auskunftspflicht § 47 Rechtsfolge bei Verstößen § 48 Einsichtsrechte des Käufers Kapitel 5 Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes Abschnitt 1 Rückgabeanspruch § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche § 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates § 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union § 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates § 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention § 54 Anzuwendendes Zivilrecht § 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs § 56 Beginn der Verjährung § 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen Abschnitt 2 Rückgabeverfahren § 58 Grundsatz der Rückgabe § 59 Rückgabeersuchen § 60 Kollidierende Rückgabeersuchen § 61 Aufgaben der Länder § 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden § 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe § 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung § 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen Abschnitt 3 Entschädigung und Erstattungsanspruch § 66 Entschädigung bei Rückgabe § 67 Höhe der Entschädigung § 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates Kapitel 6 Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes § 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten § 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten § 71 Kosten § 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut Kapitel 7 Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr § 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage § 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage § 75 Verlängerung § 76 Wirkung Kapitel 8 Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll § 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde § 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern § 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten § 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut § 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 83 Strafvorschriften § 84 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 85 Einziehung und erweiterter Verfall | (Text neue Fassung) § 85 Einziehung |
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut § 87 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden § 88 Straf- und Bußgeldverfahren Kapitel 10 Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften § 89 Evaluierung § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts | |
§ 85 Einziehung und erweiterter Verfall | § 85 Einziehung |
(1) 1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: | 1 Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden: |
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. 2 § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | |
(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. | |
§ 86 Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut | |
(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. | (1) Kulturgut, das der Einziehung unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwertet werden. |
(2) 1 Die Zustimmung kann versagt werden. 2 Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut, 1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist, 2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder 3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht. (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer Staaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und Verfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden. | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden. |
(5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zuständige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist erst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 abschließend geprüft sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12152/v204857-2017-07-01.htm