Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Verordnung zum Integrationsgesetz (InteV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Geltung ab 06.08.2016, abweichend siehe Artikel 6
|

Artikel 4 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 IntV § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 12, § 14, § 17, § 20, mWv. 1. Juli 2017 § 4, mWv. 1. Januar 2017 § 6, § 7, § 8, § 14

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017

 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Wochen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnehmer" die Wörter „und das Bundesamt" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt.

„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen."

c)
In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Wochen" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter „, die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies für wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen in personalisierter Form verwendet werden, soweit

1.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

2.
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, wenn der Forschungszweck unter Verwendung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.

(8) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu dem in Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes zu erfolgen."

6.
In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

7.
In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „25" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt.

10.
Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InteV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InteV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 InteV Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
... der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „oder des Trägers ...
Artikel 6 InteV Inkrafttreten (vom 06.08.2019)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b ... b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2017 in ...